Unterschied zwischen Pflegestufe & Pflegegrad

(Pflegestärkungsgesetz 1 & 2)

Pflegestärkungsgesetz (PSG) – Pflegestufe

Pflegestufe: Bis Ende 2016 konnte der MdK (Medizinische Dienst der Krankenversicherung) je nach Bedürftigkeit die jeweiligen Personen in die Pflegestufen I, II oder III einstufen. Die Einstufung erfolgte nach der Häufigkeit, der täglich beanspruchten Zeit und Art der benötigten Hilfe. Entsprechend der Pflegeeinstufung erhielten berechtigte Personen von ihrer Pflegekasse und/oder privaten Versicherung einen finanziellen Zuschuss. Pflegebedürftig sind Menschen nach §14 SGB XI (bis zum 31.12.2016), die aufgrund ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Krankheit oder Behinderung ihre alltäglichen (gewöhnlich, regelmäßig, wiederkehrend) Aktivitäten auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate nur durch erhebliche oder höheren Maße an Fremdhilfe bewältigen können. (Klauenberg, S. 10f., 2019)

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) – Pflegegrad

Pflegegrad: Seit dem 01.01.2017 wird nach dem PSG II (Pflegestärkungsgesetz II) in fünf verschiedene Pflegegrade (Pflegegrad 1 – 5) differenziert. Im Gegensatz zu
den Pflegestufen wird nicht auf die Defizite, sondern auf die vorhandenen Ressourcen des Menschen geschaut. (Klauenberg, S. 11, 2019) Nach der Einführung der Pflegegrade lautet die Definition wie folgt, nach §14 Abs.1 SGB XI (ab 01.01.2017) „(1)¹ Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. ²Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. ³Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer,
voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“
(§14 SGB XI, 2019)

Sozialhilfe:

Wenn die pflegebedürftige Person die Selbstbeteiligung nicht finanzieren kann und die Rücklagen weitestgehend aufgebraucht sind, bestehen verschiedene Regelungen zur Finanzierung. Es ist möglich, dass Pflegebedürftige ihre Heimkosten durch ihr bestehendes Haus, Aktien etc. finanzieren müssen. Wird die Immobilie vom Ehepartner bewohnt, wird geprüft, ob die Immobilie in einem angemessenen Verhältnis steht. Für die zu pflegende Person und den Ehepartner besteht ein Schonbetrag von 5.000€ der nicht für die Pflege genutzt werden muss. Ebenso bestehen Regelungen für ein Elternunterhalt, sodass je nach Situation die Kinder des Pflegebedürftigen die Heimkosten (Selbstbeteiligung) tragen müssen. Dabei werden vom Sozialamt diverse Einflussfaktoren berücksichtigt. (Klauenberg, 2019, S.11f.)

Weiteres können Sie dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII, besonders §90ff. entnehmen.

Für Leistungsbezieher des ALG II finden Sie die Regelungen des Schonbetrages im SGB II

Die Gesetze finden Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de 

Literatur:

Klauenberg, M., 2019.Der demografische Wandel und die Altenpflege. Moderne Methoden zur Gewinnung von Auszubildenden und Mitarbeitern über Social Media.[Online]
Available at: https://www.grin.com/document/535608
[Zugriff am 01 Juni 2020].